Kanzlei Ludolf

Begrenzung der Laufzeit nach Vgv § 21 (6)

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen.

Diese Begrenzung trifft für den Versicherungsvertrag nicht zu.

Im Sinne des § 21 VgV handelt es sich um einen Leistungskatalog in dem die Leistungen und die zur Verechnung anstehenden Einheitspreise definiert und festgelegt sind.

Nach Bedarf wird im Wege eines Einzelauftrages eine Leistung bei eimen in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Bieter, der zum Zeitpunkt der Beschaffung die notwendigen Kapazitäten vorhalten kann, abgerufen.

 

Im Gegensatz dazu regelt ein Rahmenvertrag in der Gebäudeversicherung die Bedingungen und die Gefahren zu denen die Risikoanschriften versichert werden.

Jede Risikoanschrift und jede versicherte Gefahr stellt versicherungsvertraglich einen eigenständigen Vertrag dar. Bei kommunalen Einrichtungen mit der Vielzahl der Risikoanschriften, wäre eine Einzelpolizierung inpraktikabel.

Der Rahmenvereinbarung ist hier das probate Mittel zum Zweck.

 

Das Zeitfenster für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Vertrages wird im Haushaltsgrundsätzegesetz mit 4 - 6 Jahren angegeben.

Bei Versicherungsverträgen, in denen die Anpassung der Versicherungssummen nach dem Bauindex vereinbart sind, können Versicherungsbedingungen in "Altverträge" sogar wirtschaftlicher sein.

 

Empfehlung:

Vor jeder Ausschreibung Überprüfung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Ausschreibungsverfahrens durch einen unabhängigen kompetenten Sachverständigen.

Begrenzung der Laufzeit nach VgV § 21 (6)

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen.

diese Begrenzung trifft für den Versicherungsvertrag nicht zu.

Im Sinne des § 21 VgV handelt es sich um einen Leistungskatalog, in dem die Leistungen und die zur Verrechnung anstehenden Einheitspreise definiert- und festgelegt sind.

Nach Bedarf wird im Wege eines Einzelauftrages eine Leistung bei einer in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Bieter, der zum Zeitpunkt der Beschaffung die notwendigen Kapazitäten vorhalten kann, abgerufen.

Im Gegensatz dazu regelt ein Rahmenvertrag in der Gebäudeversicherung die Bedingungen- und die Gefahren zu denen die Risikoanschriften versichert werden.

Jede Risikoanschrift und jede versicherte Gefahr stellt versicherungsvertraglich einen eigenständigen Vertrag da. Bei kommunalen Einrichtungen mit der Vielzahl der Risikoanschriften, wäre eine Einzel Policierung inpraktikabel.

Der Rahmenvertrag ist hier das probate Mittel zum Zweck.

Das Zeitfenster für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Vertrages wird im Haushaltsgrundsätzegesetz mit 4 - 6 Jahren angegeben.

Bei Versicherungsverträgen, in denen die Anpassung der Versicherungssummen nach dem Bau Index vereinbart sind, können Versicherungsbedingungen in "Altverträge" sogar wirtschaftlicher sein. 

Empfehlung:

Vor jeder Ausschreibung die Überprüfung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Ausschreibungsverfahrens durch einen unabhängigen kompetenten Sachverständigen.

Klimawandel

Der Klimawandel ist auch bei uns angekommen.

Fast täglich erreichen uns Schreckensmeldungen von katastrophalen Schadenereignissen, ausgelöst von Naturgefahren aus aller Welt.

Waren wir früher von Tornados verschont, treten auch diese Ereignisse in unseren Breiten immer häufiger auf.

Überschwemmungen waren Jahrhundertereignisse. Heute sind diese Zeiträume oft nur noch in Jahrzehnten oder Jahren zu messen.

Vier potentielle Gefahrenquellen aus denen Hochwasser entspringt.

  • Ausuferung von Bächen und Flüssen (Hochwasser)
  • Starkregen
  • Kanalrückstau
  • Grundwasser

Gewitterfronten, die Hochwasser in Regionen tragen, die bislang nie von Elementargefahren betroffen waren.

Daraus resultierend Erdrutsche, Schlammlawinen und Schneelasten.

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie Ihre Versicherungsorte nach den Gefahrenklasse Zürs I- iV
  • Prüfen Sie die Relevanz von Rückstau aus Starkregen und Schneedruck für Flachdächer

Seite 1 von 7

Cookie - Hinweis
Diese Website verwendet Cookies, die für den Betrieb der Seite essenziell notwendig sind und dessen Verwendung Sie durch navigieren auf dieser Website zustimmen sowie ggf. weitere Cookies um die Nutzererfahrung zu verbessern, dessen Verwendung Sie ablehnen können. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung eventuell nicht alle Funktionalitäten der Website zur Verfügung stehen. Weitere Information dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.