Wann besteht Ausschreibungspflicht?
Die gesetzlichen Vorschriften, auch im oberschwelligen Verfahren, stellen auf die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder ab.
Neben den Forderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) hat das Europäische Parlament mit dem Titel "Europa 2020" eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum vom März 2010 dargelegt, dass ein marktwirtschaftliches Instrument die öffentliche Auftragsvergabe zur Erzielung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden soll.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt das Beschaffungsverfahren im Paragraphen 97 Ziffer 1 wie folgt:
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Eine zwingende Ausschreibungspflicht betrifft nur neue Beschaffungsmaßnahmen.
Laufende Verträge mit der Option der jährlichen Verlängerung können ohne wesentliche Veränderung theoretisch unendlich fortgeführt werden.
Ausnahme § 132 GWB, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrages verändert und der Wert der Veränderung bei Diesnstleistungsverträgen die Schwelle von 10% übersteigt.
Daher unsere Empfehlung:
Vor jeder geplanten Ausschreibung den wirtschaftlichen Erfolg eines Ausschreibungsverfahrens zu überprüfen.
Nur das Bessere ersetzt das Gute!