Wann besteht Ausschreibungspflicht?

Die gesetzlichen Vorschriften, auch im oberschwelligen Verfahren, stellen auf die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder ab.

Neben den Forderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) hat das Europäische Parlament mit dem Titel "Europa 2020" eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum vom März 2010 dargelegt, dass ein marktwirtschaftliches Instrument die öffentliche Auftragsvergabe zur Erzielung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden soll. 

Eine Ausschreibungspflicht für öffentliche Auftraggeber besteht grundsätzlich dann, wenn der geschätzte Auftragswert bestimmte finanzielle Grenzen (Schwellenwerte) überschreitet und keine gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen. Ziel sind Transparenz, Gleichbehandlung und ein wirtschaftlicher Umgang mit Steuermitteln.

Wer ist betroffen?

    Bund, Länder, Städte und Gemeinden sowie Behörden

    Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

    Private Unternehmen, sofern sie im Allgemeininteresse tätig und überwiegend öffentlich finanziert sind.

Wann greift die Pflicht? (Schwellenwerte und Verfahren) EU-Schwellenwerte:

Die EU-Schwellenwerte wurden für die Jahre 2026 und 2027 turnusgemäß angepasst und gelten seit dem 1. Januar 2026. Da die Werte im Vergleich zu den Vorjahren moderat gesunken sind, unterfallen ab dieser Periode etwas mehr öffentliche Aufträge dem strengeren europaweiten Oberschwellenrecht. Alle Beträge verstehen sich als Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Nationale Schwellenwerte: Liegt der Wert darunter, gilt das nationale Haushalts- und Vergaberecht der Länder und des Bundes, welches ebenfalls gestaffelte Wettbewerbsverfahren vorschreibt

Geringe Werte: Bei sehr geringen Beträgen (Direktvergabe bzw. Direktkauf) kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden.

Als wichtigste Rechtsgrundlage erweisen sich:

    das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

    die Vergabeordnung (VgV) sowie,

    die 3 nach Leistungsart unterschiedene Vergabeverordnungen – die VOL/A für (allgemeine) Leistungen, die VOL/B für Bauleistungen und die        VOF für freiberufliche Leistungen.

Zudem wird das Vergaberecht stark durch das EU-Recht, insbesondere die Richtlinie 2014/17/EG und 2014/18/EG, beeinflusst.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt das Beschaffungsverfahren im Paragraphen 97 Ziffer 1 wie folgt:

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Ausnahme § 132 GWB, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrages verändert und der Wert der Veränderung bei Dienstleistungserträgen die Schwelle von 10% übersteigt.

 

Daher meine Empfehlung:

Vor jeder geplanten Ausschreibung den wirtschaftlichen Erfolg eines Ausschreibungsverfahrens zu überprüfen.

Nur das Bessere ersetzt das Gute!

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