Urteil des BGH. vom 02.07.2009 (Az.
(unterjährigen Zahlungsweise verbunden mit einem Ratenzahlungszuschlag)
Durch ein sog. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009 (Az.: I ZR 22/07) ist nun die Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 08.02.2006 (Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig geworden.
Danach muss der Versicherer bei einer unterjährigen Zahlungsweise verbunden mit einem Ratenzahlungszuschlag den Effektivzins angeben, wenn die Versicherungsprämie als Jahresprämie kalkuliert ist. Erfolgt diese Angabe nicht, kann der Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen Geld zurückfordern oder ggfls. den Vertrag widerrufen.
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Rechtsanwalt Dr. Fiala hat dieses Urteil ausgegraben.
Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil nicht veröffentlicht.
Der Rechtsstreitpartner Versicherungsgesellschaft hatte offensichtlich ein Interesse an der Nichtveröffentlichung.
Meine Kanzlei kann für Sie prüfen, ob die Voraussetzung für eine Erstattung des zu viel gezahlten Prämienzuschlages besteht und ggf. für Sie den überzahlten Betrag zurückfordern.