Begrenzung der Laufzeit nach Vgv § 21 (6)

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen.

Diese Begrenzung trifft für den Versicherungsvertrag nicht zu.

Im Sinne des § 21 VgV handelt es sich um einen Leistungskatalog in dem die Leistungen und die zur Verechnung anstehenden Einheitspreise definiert und festgelegt sind.

Nach Bedarf wird im Wege eines Einzelauftrages eine Leistung bei eimen in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Bieter, der zum Zeitpunkt der Beschaffung die notwendigen Kapazitäten vorhalten kann, abgerufen.

 

Im Gegensatz dazu regelt ein Rahmenvertrag in der Gebäudeversicherung die Bedingungen und die Gefahren zu denen die Risikoanschriften versichert werden.

Jede Risikoanschrift und jede versicherte Gefahr stellt versicherungsvertraglich einen eigenständigen Vertrag dar. Bei kommunalen Einrichtungen mit der Vielzahl der Risikoanschriften, wäre eine Einzelpolizierung inpraktikabel.

Der Rahmenvereinbarung ist hier das probate Mittel zum Zweck.

 

Das Zeitfenster für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Vertrages wird im Haushaltsgrundsätzegesetz mit 4 - 6 Jahren angegeben.

Bei Versicherungsverträgen, in denen die Anpassung der Versicherungssummen nach dem Bauindex vereinbart sind, können Versicherungsbedingungen in "Altverträge" sogar wirtschaftlicher sein.

 

Empfehlung:

Vor jeder Ausschreibung Überprüfung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Ausschreibungsverfahrens durch einen unabhängigen kompetenten Sachverständigen.

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